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03.10.2005

Private Versicherer müssen Kosten für zweite IVF erstatten

Das sei im Durchschnitt bei Frauen über 40 Jahren der Fall, könne aber auf Grund individueller Faktoren im Einzelfall früher oder später eintreten, betonten die Richter. Damit legte der BGH erstmals Kriterien zur Definition der „Erfolgswahrscheinlichkeit“ fest.

Im verhandelten Fall plante eine inzwischen 44-jährige Frau, die bereits nach einer IVF ein Kind bekommen hatte, ein zweites Kind. Ihr unter Sterilität leidender Mann verlangte von seiner privaten Krankenversicherung die Erstattung der Kosten für zwei erfolglose Behandlungszyklen in den Jahren 2000 und 2002 sowie für acht weitere Befruchtungsversuche.

Nachdem das Oberlandesgericht München die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, die „Krankheit“ des Klägers sei bereits mit der Geburt des ersten Kindes „gelindert“, gab der BGH dem Versicherten Recht. Die Bayerische Beamtenkasse muss nach Ansicht der obersten Richter die Behandlungskosten in Höhe von knapp 9.000 Euro zurückerstatten.

Quelle: Serono GmbH

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