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06.07.2010

Leipzig (KNA) Der Bundesgerichtshof in Leipzig hat grünes Licht für die genetische Untersuchung und Aussonderung geschädigter Embryonen im Rahmen der künstlichen Befruchtung gegeben.

Leipzig (KNA) Der Bundesgerichtshof in Leipzig hat grünes Licht für die genetische Untersuchung und Aussonderung geschädigter Embryonen im Rahmen der künstlichen Befruchtung gegeben. Die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des Embryos sei nicht strafbar, heißt es in dem am Dienstag verkündeten Urteil des 5. Strafsenats. Die Leipziger Richter bestätigten damit ein Urteil des Berliner Landgerichts vom 14. Mai 2009.

In dem Verfahren ging es um einen 47 Jahre alten Gynäkologen, der als Frauenarzt eine «Kinderwunschpraxis» in Berlin betreibt. Der Mediziner hatte von Dezember 2005 bis Mai 2006 drei Patientinnen mit einer Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten behandelt. Er untersuchte außerhalb des Körpers befruchtete Eizellen, von denen ein Teil schwere genetische Defekte aufwies. Die Patientinnen entschieden sich nach Aufklärung dafür, nur die intakten Eizellen übertragen zu lassen. Die anderen Embryonen starben ab.

Der Frauenarzt zeigte sich daraufhin selbst bei der Staatsanwaltschaft Berlin an, um die rechtliche Lage in Deutschland klären zu lassen. Das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1991 schreibt vor, dass Eizellen nur künstlich befruchtet werden dürfen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. Das Landgericht Berlin als Vorinstanz argumentierte jedoch, dass der Wortlaut des Gesetzes die PID nicht ausdrücklich verbiete. Dem Angeklagten sei es eindeutig darum gegangen, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Da die Frauen die geschädigten Embryonen aber nicht eingesetzt bekommen wollten, sei er an seinem Vorhaben gehindert worden, zumal das Gesetz den Transfer von Eizellen gegen den Willen der Frau verbiete.

Die BGH-Richter wiesen zugleich darauf hin, dass das Urteil nicht den Weg freimache für eine «unbegrenzte Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa die Auswahl von Embryonen, um die Geburt einer 'Wunschtochter' oder eines 'Wunschsohnes'

herbeizuführen». (5 StR 386/09)

cas/joh/cdt/

 

 

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